Gesetz - BewG
Bewertungsgesetz
Anlage 22 (zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 2 Satz 2)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3069)


Einfamilien- und Zweifamilienhäuser80Jahre
Mietwohngrundstücke80Jahre
Wohnungseigentum80Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:  
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen)70Jahre
Hochschulen (Universitäten)70Jahre
Saalbauten (Veranstaltungszentren)70Jahre
Kur- und Heilbäder70Jahre
Verwaltungsgebäude60Jahre
Bankgebäude60Jahre
Schulen60Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten)60Jahre
Altenwohnheime60Jahre
Personalwohnheime (Schwesternwohnheime)60Jahre
Hotels60Jahre
Sporthallen (Turnhallen)60Jahre
Kaufhäuser, Warenhäuser50Jahre
Ausstellungsgebäude50Jahre
Krankenhäuser50Jahre
Vereinsheime (Jugendheime, Tagesstätten)50Jahre
Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten)50Jahre
Parkhäuser (geschlossene Ausführung)50Jahre
Tiefgaragen50Jahre
Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume)50Jahre
Hallenbäder50Jahre
Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt50Jahre
Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt50Jahre
Lagergebäude (Kaltlager)50Jahre
Lagergebäude (Warmlager)50Jahre
Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt)50Jahre
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden40Jahre
Tennishallen40Jahre
Reitsporthallen40Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.

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