Gesetz - BewG
Bewertungsgesetz
§ 45 Unland
(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(2) Unland wird nicht bewertet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet