Gesetz - BewG
Bewertungsgesetz
§ 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet