Gesetz - BewG§39DV 3
Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
§ 1
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung
- 1.
- für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
- 2.
- für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
- 3.
- für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4
















