Gesetz - 1. BezAnpÜÄndV
Erste Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung - 1. BezAnpÜÄndV
§ 2 Beträge
(1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger von monatlichen Bezügen, denen ein Grundgehalt
der Besoldungsgruppen | |
A 1 bis A 9 zugrunde liegt | 450 Deutsche Mark, |
der Besoldungsgruppen | |
A 10 bis A 12 zugrunde liegt | 360 Deutsche Mark. |
(2) Bei Beurlaubungen unter Fortfall der Bezüge wird die einmalige Zahlung zu dem Teil gewährt, der dem Verhältnis des Beurlaubungszeitraumes zu der übrigen Zeit in den Monaten Januar bis April 1992 entspricht.
(3) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark, sind die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Maßgebend für die Fälle der Absätze 1 und 3 sind die Verhältnisse am 2. Januar 1992.