Gesetz - 1. BezAnpÜÄndV
Erste Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung - 1. BezAnpÜÄndV
§ 3 Zahlung
(1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschriften gleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht übereinstimmen.
(3) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.