Gesetz - 1. BezAnpÜV
Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV
§ 2 Umzugskosten
Umzugskostenvergütung ist zu gewähren für:
1.
Inlandsumzüge in entsprechender Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
2.
Auslandsumzüge in entsprechender zusätzlicher Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072)
mit der Maßgabe, daß die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes bzw. § 10 der Auslandsumzugskostenverordnung auf 60 vom Hundert der nach diesen Vorschriften zustehenden Beträge festgesetzt wird.

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