Gesetz - 1. BezAnpÜV
Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV
§ 3 Trennungsgeld
Trennungsgeld ist zu gewähren bei Versetzungen und Kommandierungen:
1.
im Inland in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 279),
2.
zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland in entsprechender Anwendung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081).

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