Gesetz - 1. BezAnpÜV
Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV
§ 5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Bei einer Versetzung des Soldaten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezügen nach § 2 und den vollen der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebenden Dienstbezügen gewährt.