Gesetz - 1. BezAnpÜV
Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV
§ 6 Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes werden in sinngemäßer Anwendung der jeweils maßgebenden Richtlinien in Höhe von 60 vom Hundert der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 geltenden Beträge gezahlt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet