Gesetz - 1. BezAnpÜV
Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV
§ 7 Leistungen bei einer Wehrdienstbeschädigung
(1) Wehrdienstbeschädigte weiterverwendete Soldaten erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 sowie der §§ 13, 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes, soweit nicht ein Anspruch auf gleichartige Leistungen nach fortgeltendem Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet besteht. Satz 1 gilt für gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 81a und des § 81b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.
(2) Für Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind die in der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßgaben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend anzuwenden. Der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesanzeiger bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Veränderungstermin gelten entsprechend.