Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 1 Beratungsauftrag
Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - (Berufsförderungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf Antrag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten.

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