Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
(1) Auf die jeweilige Kostenhöchstgrenze nach § 19 Abs. 2 werden pauschal angerechnet:
| 1. | für den Besuch der Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 pro Studienhalbjahr | 1.200 Euro, |
| 2. | für den Besuch des Studienkurses nach § 9 Abs. 5 | 600 Euro. |
(2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen.
















