Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
(1) Auf die jeweilige Kostenhöchstgrenze nach § 19 Abs. 2 werden pauschal angerechnet:
1.für den Besuch der Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 pro Studienhalbjahr1.200 Euro,
2.für den Besuch des Studienkurses nach § 9 Abs. 5600 Euro.
(2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen.

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