Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 13 Form und Fristen
(1) Förderungsberechtigte haben dem Berufsförderungsdienst spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen.
(2) Der Berufsförderungsdienst benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten unter nachrichtlicher Beteiligung des Berufsförderungsdienstes zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme den Schulort und die Lehrgangsart mit und veranlasst bei Lehrgangsteilnahme vor dem Dienstzeitende die Kommandierung zu der örtlich zuständigen Bundeswehrfachschulkompanie, Ausbildungskompanie Fach- und Fachschulausbildung oder einer anderen hierfür bestimmten Dienststelle.
(3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
















