Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
(1) Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung soll unverzüglich mit Beginn des Förderungsanspruches erfolgen.
(2) Besteht nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ein Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst, ist diese nur so lange möglich, wie dies für die Teilnahme an der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme notwendig ist.
(3) Ist die zu fördernde Bildungsmaßnahme notwendig und in ihrem Beginn terminlich unabänderlich, kann sie zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten im Fall des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bereits vor Dienstzeitende und in den übrigen Fällen vor dem Beginn des Rechtsanspruches aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes gefördert werden, und zwar in den Fällen
- 1.
- des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu einem Monat,
- 2.
- des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu drei Monaten und
- 3.
- des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu fünf Monaten vorher.
(4) Die Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung enthält die Entscheidung über die Gewährung der dafür erforderlichen Freistellung vom militärischen Dienst. Der Berufsförderungsdienst entscheidet über die Freistellung vom militärischen Dienst in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 2 nach Vorliegen eines Sichtvermerks der nächsten Disziplinarvorgesetzten und
- 2.
- des Absatzes 3 nach Vorliegen einer Stellungnahme der nächsten Disziplinarvorgesetzten im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle.
(5) Ausnahmsweise kann eine erste zu fördernde Maßnahme der beruflichen Bildung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn
- 1.
- eine praktische berufliche Tätigkeit für die berufliche Bildung vorgeschrieben oder zweckmäßig ist,
- 2.
- die berufliche Bildung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt, die die Förderungsberechtigten noch nachweisen müssen, oder
- 3.
- der unverzügliche Beginn der beruflichen Bildung den Förderungsberechtigten nicht zumutbar ist.
(6) Eine weitere Maßnahme der beruflichen Bildung kann bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst gewährte Förderung nicht dem in § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehenen Umfang entspricht.
















