Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen
(1) Die beantragte Maßnahme der beruflichen Bildung wird bewilligt, wenn
1.
die Förderungsberechtigten sich für die entsprechend ihrer Neigung angestrebte berufliche Bildung und die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit voraussichtlich geistig, charakterlich und gesundheitlich eignen sowie die dafür bestimmten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,
2.
nach den persönlichen Gesamtumständen eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung erwartet werden kann und
3.
die angestrebte Berufstätigkeit geeignet ist, eine Lebensgrundlage zu bieten.
(2) Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsberechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte.
(3) Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden.

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