Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 19 Kosten der beruflichen Bildung
(1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind
1.
Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),
2.
Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),
3.
Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22),
4.
Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),
5.
Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),
6.
Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und
7.
der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26)
nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übernommen werden.
(2) Die für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsätzlich nur im Rahmen folgender, nach dem Anspruchszeitraum gestaffelter Kostenhöchstgrenzen zu übernehmen:
Anspruchszeitraum in MonatenHöchstgrenze in EuroAnspruchszeitraum in MonatenHöchstgrenze in Euro
1460317.750
2920327.900
31.380338.055
41.840348.210
52.300358.360
62.760368.515
72.990378.665
83.220388.820
93.450398.975
103.680409.130
113.910419.285
124.140429.435
134.370439.590
144.600449.740
154.830459.895
165.0604610.050
175.2904710.200
185.5204810.355
195.7504910.505
205.9805010.660
216.2105110.815
226.3655210.965
236.5205311.120
246.6755411.275
256.8305511.430
266.9855611.580
277.1405711.735
287.2955811.890
297.4505912.040
307.6006012.195.
In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung der Kostenhöchstgrenze zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung der im Rahmen der Kostenhöchstgrenzen nicht in Anspruch genommenen Beträge ist nicht möglich.

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