Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 2 Berufsberatung
(1) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
1.
zur zivilberuflichen Nutzbarkeit der im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung und Verwendung erworbenen Qualifikationen,
2.
zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und gegebenenfalls zum Berufswechsel nach der Wehrdienstzeit,
3.
zu den Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung während, am Ende und nach der Wehrdienstzeit,
4.
zu Berufsfindungsmaßnahmen,
5.
zur Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Berufsleben und
6.
zu Trägern der beruflichen Bildung und deren Angeboten.
(2) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Förderungsberechtigten sowie ihre militärfachliche Ausbildung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Entwicklung des Arbeitsmarktes und künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sind in die Beratung einzubeziehen.
(3) Die Berufsberatung kann mit Einverständnis der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.
(4) Der Berufsförderungsdienst kann im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten Beratungsleistungen Dritter einleiten. Die Untersuchungs- und Beratungsergebnisse sind dem Berufsförderungsdienst zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Berufsförderungsdienst arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen des Handwerks, der Industrie und des Handels, den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.
(6) Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

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