Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 20 Lehrgangs- und Studiengebühren
(1) Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn
- 1.
- die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaßnahme umfasst und
- 2.
- die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte.
(2) Kosten für Lehrgangs- und Studiengebühren sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.
















