Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel
(1) Zu den Ausbildungsmitteln zählen auch Berufs- und Schutzkleidung, Lernmittel, Verbrauchsmaterial und sonstige Gegenstände, die zur Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderlich sind (Lernhilfsmittel). Wenn ein Lernhilfsmittel mehr als 50 Euro kostet, wird es nur teilweise bezuschusst, wenn es in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann. Die Höhe des Zuschusses wird grundsätzlich so berechnet, dass die Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Abschreibungstabelle für allgemein verwertbare Anlagegüter in der jeweils geltenden Fassung ins Verhältnis gesetzt wird. In diesem Verhältnis werden die Kosten für das Lernhilfsmittel anteilig erstattet. Im Einzelfall kann eine andere Regelung getroffen werden.
(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

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