Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 22 Beiträge zur Krankenversicherung
(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.
(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
















