Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten
(1) Der Nichtantritt, die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung sowie sonstige Umstände, die für die bewilligte Maßnahme der beruflichen Bildung von Bedeutung sein können, sind von den Förderungsberechtigten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Förderungsberechtigten haben die Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung dem Berufsförderungsdienst wie folgt nachzuweisen:
- 1.
- während der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach Antritt, halbjährlich und zum Dienstzeitende beziehungsweise unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme und
- 2.
- nach der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach Antritt, jährlich und unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme.
(3) Bei einer Maßnahme der beruflichen Bildung unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie
- 1.
- die Maßnahme der beruflichen Bildung nicht oder verspätet antreten,
- 2.
- ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder
- 3.
- sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.
(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung dem Berufsförderungsdienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührnisse - unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Der Berufsförderungsdienst überwacht die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4.
(6) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufsförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.
















