Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
1.
aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,
2.
wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,
3.
wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder
4.
aus sonstigen Gründen
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird.
(2) Eine bewilligte Förderung endet bei
1.
Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,
2.
Neufestsetzung der Verpflichtungszeit,
3.
Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung oder
4.
Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet