Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 3 Förderungsplan
(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einem beruflichen Förderungsplan festzulegen und in einer Niederschrift zu dokumentieren.
(2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. Hierzu sind die Förderungsberechtigten kontinuierlich zu beraten.
















