Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 31 Eingliederungshilfen
(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
- 1.
- der Einarbeitungszuschuss (§ 32),
- 2.
- die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33),
- 3.
- Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),
- 4.
- die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und
- 5.
- das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).
(2) Eingliederungshilfen außer denen nach Absatz 1 Nr. 3 müssen bis spätestens zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen sein.
(3) Alle Anträge nach diesem Teil der Verordnung sind beim zuständigen Berufsförderungsdienst zu stellen.
















