Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 31 Eingliederungshilfen
(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
1.
der Einarbeitungszuschuss (§ 32),
2.
die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33),
3.
Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),
4.
die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und
5.
das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).
(2) Eingliederungshilfen außer denen nach Absatz 1 Nr. 3 müssen bis spätestens zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen sein.
(3) Alle Anträge nach diesem Teil der Verordnung sind beim zuständigen Berufsförderungsdienst zu stellen.

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