Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
(1) Die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen können Förderungsberechtigten auf Antrag erstattet werden, die einen Anspruch nach § 5 oder § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes haben.
(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.
(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich zu stellen; in begründeten Fällen ist auch eine Kostenerstattung bei Vorstellungsreisen in Länder außerhalb der Europäischen Union möglich. § 23 gilt entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Anzahl der zu bewilligenden Vorstellungsreisen ist auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles abzustellen.
















