Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 38 Zuständigkeiten
(1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon abweichend ist zuständig
1.
bei einer internen Bildungsmaßnahme oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich der Berufsförderungsdienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,
2.
der Berufsförderungsdienst am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,
3.
für das Verfahren nach § 32 der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Einarbeitung erfolgen soll.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft die Entscheidungen nach § 9.
(3) Die Wehrbereichsverwaltungen treffen die Entscheidungen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 und § 26. Örtlich zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz haben.
(4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz.
(5) Der Berufsförderungsdienst Köln ist örtlich zuständig für die Förderungsberechtigten, die ihren Standort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Hiervon abweichend sind zuständig
1.
der Berufsförderungsdienst Schleswig für die Standorte Karup und Viborg in Dänemark,
2.
der Berufsförderungsdienst Neubrandenburg für den Standort Stettin in Polen,
3.
der Berufsförderungsdienst Karlsruhe für den Standort Straßburg in Frankreich und
4.
der Berufsförderungsdienst Münster für den Standort Eibergen in den Niederlanden.

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