Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 6 Erstattung von Kosten
(1) Aus Anlass der Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen anfallende Lehrgangsgebühren einschließlich der Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet. Kosten für Lernhilfs- und Ausbildungsmittel können unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Maßnahme und der Haushaltsmittelplanung pauschal erstattet werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig.
(2) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.

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