Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird oder
- 2.
- aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.
(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes
- 1.
- aus der Bundeswehr ausscheiden,
- 2.
- als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt werden oder
- 3.
- als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhalten.
(3) Die Förderungsberechtigten haben den zuständigen Berufsförderungsdienst unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die Einfluss auf die Förderung haben können, insbesondere Nichtantritt, Unterbrechung oder Abbruch.
















