Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.

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