Gesetz - BföV
Berufsförderungsverordnung - BföV
§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:
1.
Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 4 oder 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
2.
Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,
3.
Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
4.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,
5.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,
6.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,
7.
berufsqualifizierende Lehrgänge, deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind, und
8.
Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Bürokauffrau oder zum Bürokaufmann.
Schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6. Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.
(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.
(3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:
1.
für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,
2.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
3.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss,
4.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.
Für Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.
(4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
(5) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder andere höhere berufliche Ziele können an Bundeswehrfachschulen auch Studienkurse mit einer regelmäßigen Dauer von drei Monaten eingerichtet werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet