Gesetz - BfAG
Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
§ 25
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

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