Gesetz - BfAG
Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
§ 32
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

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