Gesetz - BfJG
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 3 Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
















