Gesetz - BfJG
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 3 Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

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