Gesetz - BfRG
BfR-Gesetz - BfRG
§ 12 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2 des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesinstitutes. § 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen.

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