Gesetz - VbF
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF
§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
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