Gesetz - BGA-NachfG
BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG
§ 5 Fachaufsicht
Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet