Gesetz - BGA-NachfG
BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG
§ 5 Fachaufsicht
Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
















