Gesetz - BGA-NachfG
BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG
§ 7 Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheitsamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen, die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten obliegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer des zuständigen Bundesinstitutes.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet