Gesetz - BGB-InfoV
BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV
§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.

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