Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet