Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1146 Verzugszinsen
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet