Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet