Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet