Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1294 Einziehung und Kündigung
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet