Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet