Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet