Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
















