Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet