Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht
Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.
















