Gesetz - BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1804 Schenkungen des Vormunds
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet